Sterbeverfügung
Haben Patient:innen den selbstbestimmten Entschluss zur Selbsttötung gefasst, müssen sie zuerst zwei ärztliche Aufklärungsgespräche absolvieren. Dabei haben beide Ärzt:innen unabhängig von einander sowohl die Entscheidungsfähigkeit als auch den freien selbstbestimmten Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, festzustellen. Sterbewillige Personen müssen auf die im konkreten Fall möglichen Behandlungs- oder Handlungsalternativen hingewiesen werden. Dazu gehören insbesondere die Hospizversorgung, palliativmedizinische Maßnahmen, das psychotherapeutische Gespräch, die suizidpräventive Beratung und andere Vorsorgeinstrumente. Außerdem haben Ärzt:innen über die Dosierung des Präparats und die für die Verträglichkeit des Präparats notwendige Begleitmedikation aufzuklären, ebenso über die Art der Einnahme, Auswirkungen und mögliche Komplikationen bei der Einnahme. Auch darüber, dass mit einer Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen abgelehnt werden können, ist aufzuklären.
Kernelement im Rahmen der umfassenden ärztlichen Aufklärung ist jedoch, dass entweder eine unheilbare, zum Tod führende Krankheit oder eine schwere, dauerhafte Krankheit mit anhaltenden Symptomen festgestellt wird. In beiden Fällen muss die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen (subjektives Element bei der sterbewilligen Person).
Es ist vorgesehen, dass Notar:innen oder juristische Mitarbeiter:innen der Patientenanwaltschaften die StV nach einer Wartezeit von 12 Wochen bzw. in terminalen Fällen 2 Wochen errichten können. Die juristische Abwicklung ist klar definiert: Schriftlichkeit der Errichtung der StV, Überprüfung der ärztlichen Aufklärung, Erörterung gewisser rechtlicher Aspekte, wie zum Beispiel die mögliche Errichtung einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder letztwillige Verfügung, strafrechtliche Grenzen der Hilfeleistung (Verbot der aktiven Sterbehilfe) und Belehrung über weitere Rechtsfolgen (Versicherungen).
Nach Errichtung der StV ist das Original der sterbewilligen Person auszuhändigen und die StV ins digitale Sterbeverfügungsregister einzutragen. Das Präparat darf nur von einer öffentlichen Apotheke in der laut StV angegebenen Dosierung samt der erforderlichen Begleitmedikation an die sterbewillige oder eine in der StV namentlich genannten Hilfe leistenden Person nach Vorlage einer wirksamen StV abgegeben werden.
Die Sterbeverfügung (StV) kann nur höchstpersönlich errichtet werden und die sterbewillige Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder österreichische Staatsangehörige sein.