Ein Kostenvoranschlag muss alle zu erwartenden Kosten einer Behandlung im Spital umfassen. Zusätzliche Leistungen dürfen den Patienten ohne vertragliche Vereinbarung nicht in Rechnung gestellt werden.
Der Fall. Frau W. benötigt eine umfassende Sanierung ihres Gebisses. Sie beschließt, diese ambulant an einer Zahnklinik durchführen zu lassen. Nach einer Voruntersuchung und umfassenden Beratung erhält sie einen Kostenvoranschlag. Darin sind Ambulanzgebühren, Laborkosten sowie allfällige Edelmetallkosten extra ausgewiesen. Trotz der erheblichen finanziellen Belastung entschließt sich Frau W., den Behandlungsvertrag auf Basis des Kostenvoranschlags zu unterschreiben. Nach der erfolgreichen Sanierung der Zähne erlebt Frau W. jedoch eine unliebsame Überraschung: Sie erhält nicht nur die vereinbarte Rechnung von der Krankenanstalt , sondern zusätzlich eine von einem ihr unbekannten Zahntechniker. Dieser verrechnet Leistungen, die im Zusammenhang mit der Behandlung im Krankenhaus erbracht worden sein sollen, im Kostenvoranschlag jedoch nicht erwähnt wurden. Die Patientin glaubt zunächst an einen Irrtum und ignoriert die Rechnung des Zahntechnikers. Wenige Wochen später erhält sie eine Mahnung.
Intervention. Frau W. wendet sich an die Tiroler Patientenvertretung mit der Bitte um Aufklärung und Vermittlung. Es stellt sich heraus, dass das Krankenhaus mit einem krankenhausfremden Zahntechniker zusammenarbeitet. Der Frau W. unterbreitete Kostenvoranschlag umfasste allerdings nur jene Leistungen, die von der Krankenanstalt selbst erbracht wurden. Darin fanden sich auch keine Hinweise auf zusätzliche Kosten oder eine gesonderte Rechnungslegung durch den Zahntechniker. Die Patientenvertretung stellt fest, dass zwischen der Patientin und dem Zahntechniker kein Behandlungsvertrag besteht und daher auch keine Verrechnung möglich ist. Sie teilt dem Zahntechniker mit, dass er etwaige angefallene Kosten lediglich gegenüber dem Krankenhaus geltend machen könne. Gegenüber der Krankenanstalt pocht die Tiroler Patientenvertretung auf Einhaltung des im Zweifel als verbindlich geltenden Kostenvoranschlages.
Ergebnis. Das zahntechnische Labor storniert die Rechnung. Fazit. Die Tiroler Patientenvertretung setzt sich mit der Ansicht durch, dass die Patientin nur für jene Leistungen zu zahlen hat, die auch im Kostenvoranschlag angeführt sind. Für darüber hinausgehende Forderungen liegt keine Rechtsgrundlage vor.
Beitrag der Patientenvertretung Tirol, erschienen im Konsument 5/2018.