Im Rahmen von Aufenthalten im Krankenhaus, aber auch im Pflegeheim kann es notwendig sein, dass psychisch erkrankte oder geistig beeinträchtigte Patienten in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt werden. Zulässig ist dies dann, wenn der Patient oder Bewohner sein Leben, das Leben eines Dritten oder die Gesundheit ernstlich und erheblich gefährdet. In diesem Fall gibt es detaillierte rechtliche Grundlagen, nämlich das Unterbringungsgesetz und das Heimaufenthaltsgesetz. Eine Freiheitsbeschränkung liegt nach diesen Rechtsgrundlagen vor, wenn eine Ortsveränderung gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person mit physischen Mitteln unterbunden wird. Dies insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen oder durch deren Androhung. Es wird also genau geregelt, unter welchen Umständen z.B. das Hochziehen eines Bettgitters, eine Fixierung, eine bestimmte Medikation, aber auch das Nichtverlassen eines bestimmten Ortes angeordnet werden dürfen. Das Verfahren dazu sieht eine Einbindung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsvertreter und – mit gewissen Einschränkungen – auch des Gerichts vor.
Nun kann es vorkommen, dass sich im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung herausstellt, dass eine freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahme nicht zulässig war. In der Regel wird diese Unzulässigkeit durch das zuständige Gericht ausgesprochen, wobei dieses keinen Schadenersatz zuspricht. Schmerzengeld kann für das gesamte Ungemach, welches im Zuge eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens verursacht wurde, verlangt werden. Laut Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist Schmerzengeld der Ausgleich für die insgesamt entstandenen körperlichen und seelischen Schmerzen, der entgangenen Lebensfreude und aller mit der Schädigung und ihren Folgen verbundenen Ungemachs. Es bleibt daher festzuhalten, dass auch bei rechtswidrigen Freiheitsentziehungen, Schmerzengeld durch die Patientenanwaltschaft Vorarlberg für Sie geltend gemacht werden kann.
Beitrag der Patientenanwaltschaft Vorarlberg