Operationsfolgen

In den meisten Fällen geht es Patienten nach einer Operation besser als davor. Doch manchmal läuft es leider nicht nach Plan. Das kann unterschiedliche Gründe und rechtliche Folgen haben.

Die Fälle. Frau A. hatte beim Gehen nie Probleme. Durch einen schweren Sturz erlitt sie einen Oberschenkelbruch und erhielt eine künstliche Hüfte. Danach war das operierte Bein um drei Zentimeter länger. Die Patientin kann seither nicht mehr ohne Spezialschuhe gehen. Herr B. hatte starke Abnützungserscheinungen im Hüftgelenk. Bei der Operation brach ein Stück seines Oberschenkelknochens ab und musste mit einer Platte fixiert werden. Dabei wurde ein Nerv verletzt. Herr P. braucht seither Krücken zum Gehen. Frau C. hatte nach mehreren Hüftoperationen bereits einen sehr dünnen Oberschenkelknochen. Obwohl ihr die Ärzte zu einer Versteifungsoperation rieten, wollte sie unbedingt ein Hüftimplantat. Bei der OP brach der Oberschenkelknochen. Das Hüftimplantat hielt nicht, eine Versteifung war nicht mehr möglich. Die Patientin kann sich seither nur noch mit Krücken vorwärtsbewegen und leidet unter ständigen Schmerzen.

Intervention. Alle drei Personen suchten um Unterstützung bei der Patientenanwaltschaft Kärnten an. Bei Frau A. kam ein Gutachten zu dem Schluss, dass der Unterschied von drei Zentimetern bei den Beinlängen auf einen Operationsfehler zurückzuführen sei, der nicht im Rahmen des Akzeptablen liege. Frau A. erhielt von der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses eine Schadenersatzzahlung. Bei Herrn B. stellte ein Gutachter fest, dass die Ärzte trotz der massiven Verletzung bei der Operation korrekt vorgegangen seien. Herr B. war vor der Operation ordnungsgemäß auf die möglichen Risiken hingewiesen worden und hatte dies auch schriftlich bestätigt. Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses lehnte daher eine Schadenszahlung ab. Die Patientenanwaltschaft konnte jedoch eine Leistung aus dem Entschädigungsfonds erwirken. Auch Frau C. war vor der Operation korrekt über das Risiko aufgeklärt worden, dass der Knochen bei der Operation leicht brechen könne. Dennoch hatte sie auf dem Hüftimplantat beharrt und die von den Ärzten empfohlene Versteifungsoperation abgelehnt. Für Frau C. konnte daher keine Entschädigung durchgesetzt werden.

Fazit. Die überwiegende Zahl der Operationen bringt für Patienten eine erhebliche Verbesserung ihrer Lebensqualität. In seltenen Fällen kommt es allerdings zu einer Verschlechterung der Situation. Inwieweit die Patienten dann eine Entschädigung erhalten oder nicht, hängt vor allem davon ab, ob ein schuldhaftes Verhalten seitens des OP-­Teams vorliegt und ob korrekt über die möglichen Operationsrisiken informiert wurde. Ebenfalls eine Rolle spielt, wie groß der eingetretene Schaden ist.

Beitrag der Patientenanwaltschaft Kärnten, erschienen im Konsument 7/2018.

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