Ein Thema, welches immer wieder die Gemüter der Patientinnen und Patienten, aber auch jene der (niedergelassenen) Ärzteschaft erhitzt, ist die Frage nach einem Ausfallshonorar bei nicht eingehaltenem Termin. Soweit überblickbar, fehlen hierzu Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. Es muss daher versucht werden, auf Basis der bestehenden Rechtsgrundlagen und, wie im Medizinrecht nicht ganz unüblich, rückgreifend auf Entscheidungen deutscher Gerichte Lösungsansätze zu finden.
Die Wartezeiten lassen in manchen Fachbereichen Patienten sehr gut überlegen, ob ein Termin abgesagt wird. Es ist andererseits unbestritten, dass Termine von Patienten manchmal nicht eingehalten werden (können). Grundsätzlich kann man dazu festhalten, dass nach Meinung der Patientenanwaltschaft die Verpflichtung besteht, Termine rechtzeitig abzusagen. Hier gilt die Devise „je früher, desto besser“. Dann hat der betroffene Arzt nämlich noch die Möglichkeit, den Termin neu zu vergeben oder jemanden einzuschieben. Ist der Grund für eine rechtzeitige Terminabsage nachvollziehbar (z.B. wegen Krankheit), kann unserer Meinung nach kein Ausfallshonorar seitens des Arztes verlangt werden. Für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens bzw. der Nichtabsage muss im Rahmen des Behandlungsvertrages vorab eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Der Patient ist darüber auch gesondert aufzuklären. Ist eine solche Vereinbarung getroffen worden, nämlich dass ein Ausfallshonorar zu tragen ist, so muss der betroffene Arzt dennoch nachweisen, dass er einen Schaden erlitten hat. Er muss also zum Beispiel beweisen, dass er keinen anderen Patienten einschieben konnte. Das Ausfallshonorar muss angemessen sein und ersparte Aufwendungen müssen abgezogen werden.
Eine Begründung, die für die Leistung eines Ausfallshonorars spricht, fand ein erstinstanzliches Gericht in Oberösterreich in seiner Entscheidung. Dieses Gericht stützt sich auf die werkvertraglichen Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Der beklagte Patient schulde dem Arzt für den nicht eingehaltenen, reservierten Behandlungstermin ein angemessenes Entgelt. Dies unabhängig davon, ob auf Seiten des Patienten ein Verschulden bezüglich des nicht abgesagten bzw. nicht wahrgenommenen Termins vorliege. Eine allfällige Ersparnis müsse der Arzt einrechnen. Es handelt sich hier jedoch um keine höchstgerichtliche Entscheidung und bleibt mehr als fraglich, ob die Heranziehung rein werkvertraglicher Bestimmungen dieser Rechtsfrage gerecht werden kann.
Beitrag der Patientenanwaltschaft Vorarlberg