Die Formulierung von medizinischen Texten ist für Laien eine besondere Herausforderung, zumal schon das Verstehen medizinischer Begriffe sich schwierig gestaltet. Gerade beim Verfassen einer Patientenverfügung ist dies aber notwendig. Die inhaltliche Beschäftigung mit dem Thema ist für die Qualität der Verfügung wesentlich. Voraussetzung dafür ist nebst dem Verstehen der Begriffe auch die Formulierung der abgelehnten medizinischen Maßnahmen einschließlich der Situationen, in denen die Patientenverfügung gelten soll.
Einige Ärzte haben sich die Mühe gemacht, selbst Patientenverfügungen auszuformulieren und ihren Patienten diese Musterverfügungen als Service anzubieten. Auch die Patientenanwaltschaft hat in der Vergangenheit Formulierungsunterstützung für Hilfesuchende angeboten.
Im Patientenverfügungsgesetz ist geregelt, dass der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung eine umfassende ärztliche Aufklärung und Information über Inhalt und Folgen der Patientenverfügung vorausgehen muss. Auch hat der aufklärende Arzt die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit des Patienten zu dokumentieren.
Liest man in den Erläuternden Bemerkungen zum Patientenverfügungsgesetz nach, also dem, was der Gesetzgeber mit dem Gesetz beabsichtigt hat, so muss man feststellen, dass ein Patient vom Arzt alle Informationen erhalten muss, die Grundlage seiner Entscheidung sind. Der Arzt muss den Patienten dabei in einer für den medizinischen Laien verständlichen Form informieren. Von einer Verfassung der Patientenverfügung durch den Arzt ist nicht die Rede. Es ist jedoch möglich, dass ein Patient seine Erklärung in Anwesenheit eines Rechtsanwalts, Notars oder Patientenvertreters selbst errichtet und unterschreibt. Es reicht aber auch aus, wenn eine solche Person die Urkunde für den Patienten nach einem vorangegangenen Gespräch aufsetzt und diese dann vom Patienten unterfertigt wird.
Hieraus ergibt sich, dass es die Aufgabe des Arztes ist, den Patienten zu informieren, zu beraten, aufzuklären und seine Entscheidungsfähigkeit festzustellen. Die (Vor-) Formulierung der Patientenverfügung durch den Arzt ist jedoch nicht vorgesehen. Rein rechtlich dürfte die Patientenanwaltschaft die Patientenverfügung nach vorangegangenem Gespräch für den Patienten aufsetzen.
Beitrag der Patientenanwaltschaft Vorarlberg