Entlassungsbrief

Herr X hat bei der Patientenanwaltschaft angefragt, ob es zulässig sei, den Entlassungsbrief von seinem stationären Aufenthalt auch an eine Ärztin/einen Arzt zu versenden, die/der nicht von ihm als gewünschter Empfänger genannt wurde. Dabei handelt es sich um eine Anfrage, die öfters an die Patientenanwaltschaft herangetragen wird. Nicht zuletzt aufgrund der neueren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beinhaltet diese Frage eine gewisse rechtliche Brisanz.

Nach § 57 des Vorarlberger Spitalgesetzes ist bei der Entlassung neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen. Der Entlassungsbrief soll die Betreuungskontinuität sicherstellen. Er ist der/dem Patientin/Patienten oder der/dem einweisenden oder weiterbehandelnden Ärztin/Arzt nach Entlassung zu übermitteln. Auch Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder die Einrichtung, die für die weitere Pflege und Betreuung vorgesehen ist, haben den Entlassungsbrief zu erhalten. In der Praxis wird nach unserem Wissenstand überwiegend so vorgegangen, dass bei der Entlassung ein kürzerer, ärztlicher Bericht mit den wesentlichen Inhalten zur Verfügung gestellt wird. Ein längerer, ausführlicher  Entlassungsbericht folgt dann per Post.

Natürlich ist es medizinisch sinnvoll und vernünftig, dass die nachbehandelnden Personen den Entlassungsbrief und die darin enthaltenen Informationen erhalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine qualitativ hochwertige, weitere Behandlung und Betreuung erfolgt. Dies sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Wahl des Empfängerkreises ausschließlich der/dem Patientin/Patienten obliegt. Es ist daher anzuraten, mit der Patientin/dem Patienten im Gespräch vor einer Entlassung zu klären, wer informiert werden soll. Ein Bruch der Verschwiegenheitsplicht bzw. eine Verletzung des Datenschutzes kann zu Sanktionen führen. Lehnt eine Patientin/ein Patient die Übermittlung des Entlassungsbriefes an Nachbehandelnde ab, so muss sie/er auch für mögliche Nachteile selbst einstehen.

Beitrag der Patientenanwaltschaft Vorarlberg

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