Erleidet ein Patient in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt – sogenannte Fondskrankenanstalten – einen erheblichen Schaden, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds erhalten. Damit sollen das Schmerzengeld sowie im Zusammenhang mit der Behandlung entstandene Kosten abgedeckt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Behandlungen in Privatspitälern, Ambulatorien und niedergelassenen Praxen.
Die Fälle. Herr M., 69, lässt sich in einem Privatspital ein künstliches Kniegelenk implantieren. Die Operationswunde heilt schlecht zu. Es kommt zu einer Wundinfektion und in der Folge zu einer Blutvergiftung, die zum Tod des Patienten führt. Eine 20-jährige Patientin unterzieht sich in einer niedergelassenen Facharztordination einer Darmspiegelung (Koloskopie). Dabei kommt es zu einem Zwischenfall und die Untersuchung muss abgebrochen werden. Eine Kontrolle am nächsten Tag ergibt keine Auffälligkeiten. In der folgenden Woche zeigen sich jedoch die Symptome eines Darmdurchbruchs (Perforation). Die Patientin muss operiert werden und erhält einen künstlichen Darmausgang.
Ergebnis. In beiden Fällen liegt kein Verschulden seitens der Behandler vor. Für solche Fälle wäre eine Zahlung aus dem Patientenentschädigungsfonds möglich. Da die Eingriffe jedoch nicht in einem Fondsspital stattgefunden haben, kann keine Entschädigung aus diesem Topf beantragt werden.
Begründung. Der Patientenentschädigungsfonds, der bei den Patientenanwaltschaften angesiedelt ist, wird aus Beiträgen der Patientinnen und Patienten finanziert. Pro Aufenthaltstag in einem Fondsspital zahlen diese 73 Cent im Rahmen ihres Spitalskostenbeitrages (für höchstens 28 Kalendertage pro Jahr). Von Privatspitälern und im niedergelassenen Bereich werden keine Beiträge eingehoben bzw. abgeführt. Somit können Schäden, die dort entstehen, auch nicht über den Patientenentschädigungsfonds abgegolten werden.
Fazit. Die ARGE der Patientinnen- und Patientenanwälte Österreichs fordert seit Jahren, die Dotierung des Patientenentschädigungsfonds auf eine breitere Basis zu stellen. Der seit seiner Einführung im Jahr 2001 noch nie angepasste Betrag sollte auf 1 Euro angehoben und die Zuständigkeit auch auf den niedergelassenen Bereich sowie die privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten ausgedehnt werden. Diese Aufstockung sollte nach Meinung der Patientenanwälte mit finanzieller Beteiligung der Ärzte, Krankenanstalten und Institute erfolgen und zu keiner weiteren finanziellen Belastung der Patientinnen und Patienten führen.
Beitrag der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft, erschienen im Konsument 2/2018.