Dokumentation

Mediziner und Pflegefachkräfte, aber auch andere Gesundheitsberufe klagen nicht selten über das Ausmaß des Dokumentationsaufwandes, der die eigentliche Arbeit am Patienten erschwert. Mittlerweile kommen sogenannte Dokumentationsassistenten zum Einsatz, die diese Aufgabe schwerpunktmäßig übernehmen und für eine administrative Entlastung gesorgt haben. Die verbleibende Dokumentationsarbeit eines Arztes oder einer Pflegefachkraft wird dennoch beträchtlich sein. Man kann daher die berechtigte Frage stellen, warum eine Dokumentation im medizinischen Bereich überhaupt benötigt wird. Jetzt könnte man es sich leicht machen und sagen, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist. Geht man jedoch etwas in die Tiefe und erforscht den Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht, so wird Folgendes klar: Die medizinische Dokumentation dient in erster Linie der Therapiesicherung, dann der Beweissicherung und letztlich der Rechenschaftslegung des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber. Die Dokumentationspflicht ist also kein Selbstzweck, sondern verfolgt bestimmte, wichtige Ziele.

Aufgrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haben sich im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht und Beweissicherung verschiedene Prinzipien ausgebildet: Die Dokumentationspflicht wurde vom Obersten Gerichtshof besonders betont und ihr unterliegen alle Gesundheitsberufe. Wird die Dokumentationspflicht verletzt, so wird bis zum Beweis des Gegenteiles vermutet, dass die ärztliche Aufklärung nicht stattgefunden hat. Weiters begründet die unterlassene Dokumentation die Vermutung, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht gesetzt wurde. Dem Patienten bzw. Geschädigten kommen bei Dokumentationspflichtverletzungen Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu. Abschließend ist zu sagen, dass eine sorgfältige und vollständige Dokumentation nicht nur eine Frage der rechtlichen Verpflichtung, sondern auch der Qualität eines Behandlungsvorganges ist.

Beitrag der Patientenanwaltschaft Vorarlberg

27 Okt 16

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