Aufklärung muss verstanden werden

Bei schwerwiegenden Verdachtsdiagnosen müssen Ärzte sich vergewissern, dass ihre Aufklärung vom Patienten verstanden wurde. Im Zweifelsfall besteht eine Beweispflicht für den Arzt.
Diese Möglichkeiten müssen erneut geprüft werden, um Unterschiede aufgrund des sozioökonomischen Status, des Schulstandorts und der Schulressourcen, der Behinderungen der Schüler oder kulturellen/religiösen Barrieren zu beseitigen.

• Die Teilnahme an intra- und außeruniversitären Sportarten hat in den letzten 40 Jahren floriert; Die Schulsysteme müssen jedoch sicherstellen, dass Jugendlichen in allen Schulformen und auf allen Ebenen des sozioökonomischen Status gerechte Sportmöglichkeiten geboten werden visit.

• Außersportliche Nachmittagsprogramme sollten körperliche Aktivität beinhalten.

• Aktiver Transport zur und von der Schule kann ein sicherer und effektiver Weg sein, um die tägliche körperliche Aktivität der Schüler zu steigern, insbesondere wenn ein großer Teil der Schüler in der Nähe ihrer Schule wohnt.

• Jede Gemeinde muss systematisch Möglichkeiten zur gemeindebasierten Bewegungsförderung prüfen.

• Die Einladung an die Familien der Schüler und andere Gemeindemitglieder, sich an der Entwicklung von Programmen vor und nach der Schule zu beteiligen, einschließlich Sport und aktiver Verkehrsmittel, wird die Nachhaltigkeit des Programms erhöhen.
Der Fall. Frau S. war während ihrer Schwangerschaft in Behandlung bei einem niedergelassenen Gynäkologen. In der 38. Schwangerschaftswoche stellte dieser bei der Patientin einen erhöhten Blutdruck fest. Nach seinen eigenen Angaben hat er die junge Frau auf die möglichen Gefahren hingewiesen und sie auch angewiesen, unverzüglich ein Krankenhaus aufzusuchen oder zu Hause regelmäßig den Blutdruck zu messen und die Situation zu beobachten. Die Patientin gibt hingegen an, vom Arzt keine derartige Aufklärung und Verhaltensanweisung bekommen zu haben. Wenige Tage später wurde Frau S. mit Übelkeit sowie starken Kopf- und Bauchschmerzen ins Spital eingeliefert. Sie wurde sofort per Hubschrauber in ein Schwerpunktkrankenhaus überstellt, wo ihr Kind per Notkaiserschnitt zur Welt kam. Ursache für die Komplikationen war eine so genannte „Eklampsie“. Dabei handelt es sich um eine plötzliche schwere Erkrankung, die in den letzten Schwangerschaftswochen auftreten kann. Sie geht mit Krampfanfällen, hohem Blutdruck, Schwellungen, einer Nierenschädigung und Eiweißverlust einher. Die Vorstufe wird als „Präeklampsie“ bezeichnet. Frau S. war nach der Operation bewusstlos und wurde zwei Monate lang auf der Intensivstation behandelt. Weitere vier Monate musste sie sich einer stationären Rehabilitation unterziehen. Noch heute leidet sie unter Schmerzen und Angstzuständen. Sie wird auch kein weiteres Kind mehr bekommen können.

Intervention. Der Lebensgefährte von Frau S. wendet sich an die Niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft. Diese bringt den Fall vor die Schlichtungsstelle der Ärztekammer. Diese kommt zu der Ansicht, dass sich der Gynäkologe aufgrund des Verdachts auf Präeklampsie vergewissern hätte müssen, dass die Patientin seine Aufklärung auch tatsächlich verstanden hat. Im gegenständlichen Fall sei die Aufklärung des Arztes über die Gefahren des Bluthochdrucks in der letzten Schwangerschaftsphase und die Anweisung zum Blutdruckmessen bei der Patientin offenkundig nicht angekommen, get all the facts. Der Gynäkologe hätte darum die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen müssen, was ihm nicht möglich war. Auch im Mutter-KindPass war kein entsprechender Vermerk zu finden.

Ergebnis. In einem Gutachten wird der Schaden, den Frau S. durch ihre körperlichen und psychischen Leiden erlitten hat, bewertet. Es kann ein außergerichtlicher Vergleich mit der Haftpflichtversicherung des Gynäkologen erzielt werden. Frau S. erhält eine angemessene Entschädigungszahlung.

Beitrag der Niederösterreichischen Patienten- und Pflegeanwaltschaft, erschienen in Konsument 6/2018.

25 Nov 18


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